Sure Al-Baqara (Die Kuh — البقرة) (Ayah 234)

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2 Al-Baqara(البقرة), Ayah 234

وَالَّذِينَ يُتَوَفَّوْنَ مِنْكُمْ وَيَذَرُونَ أَزْوَاجًا يَتَرَبَّصْنَ بِأَنْفُسِهِنَّ أَرْبَعَةَ أَشْهُرٍ وَعَشْرًا ۖ فَإِذَا بَلَغْنَ أَجَلَهُنَّ فَلَا جُنَاحَ عَلَيْكُمْ فِيمَا فَعَلْنَ فِي أَنْفُسِهِنَّ بِالْمَعْرُوفِ ۗ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ 234 ٢٣٤

Und diejenigen von euch, die sterben und Witwen hinterlassen, diese warten mit sich vier Monate und zehn Tage ab. Und wenn sie ihre Wartezeit beendet haben, dann ist es für euch keine Verfehlung in dem, was sie mit sich selbst machen, nach dem Gebilligten. Und ALLAH ist dessen, was ihr tut, allkundig. (234)

Tafsir
Diesmal geht es um die Witwen (vgl. oben Al-Baqara 2:233 und die Anmerkung dazu), die vor Ablauf der Wartezeit keine neue Ehe eingehen dürfen. Für sie beträgt die Wartezeit vier Monate und zehn Tage. Bei Schwangerschaft läuft diese nach der Geburt des Kindes ab. Wird das Kind unmittelbar nach dem Ableben seines Vaters geboren, so endet damit die Wartezeit für seine Mutter. Hierzu ist zu bemerken, dass die Wartezeit einer Witwe länger ist als die einer geschiedenen Frau. Hier spielen die Aspekte der Pietät und des Zusammenlebens eine Rolle. Der Lebensunterhalt für eine Witwe während der Wartezeit ist aus der Hinterlassenschaft ihres verstorbenen Ehemannes zu bestreiten. Nach Ablauf der Wartezeit dürfen weder die Angehörigen der Frau noch die ihres verstorbenen Ehemannes sie hindern, einen Mann ihrer Wahl zu heiraten.Und es ist kein Vergehen für euch, wenn ihr ihnen (den Frauen) gegenüber Heiratsabsichten

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