Sure Al-Baqara (Die Kuh — البقرة) (Ayah 283)

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2 Al-Baqara(البقرة), Ayah 283

وَإِنْ كُنْتُمْ عَلَىٰ سَفَرٍ وَلَمْ تَجِدُوا كَاتِبًا فَرِهَانٌ مَقْبُوضَةٌ ۖ فَإِنْ أَمِنَ بَعْضُكُمْ بَعْضًا فَلْيُؤَدِّ الَّذِي اؤْتُمِنَ أَمَانَتَهُ وَلْيَتَّقِ اللَّهَ رَبَّهُ ۗ وَلَا تَكْتُمُوا الشَّهَادَةَ ۚ وَمَنْ يَكْتُمْهَا فَإِنَّهُ آثِمٌ قَلْبُهُ ۗ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ عَلِيمٌ 283 ٢٨٣

Und wenn ihr auf Reisen seid und keinen Schriftführer findet, dann nehmt ein Pfand! Und solltet ihr einander vertrauen, so soll derjenige, dem (die Schuld) anvertraut wurde, das ihm Anvertraute zurückgeben und Taqwa gemäß ALLAH gegenüber, seinem HERRN, handeln. Und verschweigt nicht das Zeugnis! Und wer es verschweigt, so ist dessen Herz gewiss voller Verfehlung. Und ALLAH ist über das, was ihr tut, allwissend. (283)

Tafsir
Das Pfänden ist im Falle des gegenseitigen Vertrauens nur auf Reisen beschränkt. Ansonsten ist es Pflicht, die Gewährung eines Kredits niederzuschreiben. Wenn das Pfand ein Reittier oder ein milchspendendes Tier ist, so steht dem Geldgeber die Nutznießung des Tiers gegen das Futtergras zu.

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