Sure An-Nūr (Das Licht — النور) (Ayah 28)

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24 An-Nūr(النور), Ayah 28

فَإِنْ لَمْ تَجِدُوا فِيهَا أَحَدًا فَلَا تَدْخُلُوهَا حَتَّىٰ يُؤْذَنَ لَكُمْ ۖ وَإِنْ قِيلَ لَكُمُ ارْجِعُوا فَارْجِعُوا ۖ هُوَ أَزْكَىٰ لَكُمْ ۚ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ عَلِيمٌ 28 ٢٨

Und solltet ihr darin niemanden finden, dann betretet sie nicht, bis euch Erlaubnis gewährt wird. Und sollte euch gesagt werden: "Kehrt zurück!" Dann kehrt zurück! Dies ist reiner für euch. Und ALLAH ist über das, was ihr tut, allwissend. (28)

Tafsir
In der vorislamischen Zeit war es üblich, ohne Erlaubnis in fremde Häuser einzudringen. Erst nachdem der Fremde bereits eingetreten war, machte er sich bemerkbar. Somit bestand manchmal die Möglichkeit, die Bewohner in einer prekären Situation zu bringen. In diesem Versblock sorgt der Islam nunmehr für Hausfrieden und Anstandsregeln, damit Eintracht und Frieden in der islamischen Gesellschaft herrschen. Die Bitte hier um freundliche Erlaubnis beschränkt sich nur auf Häuser anderer. Bewohnt man selbst das Haus, so genügt die Begrüßung der Mitbewohner und ein Zeichen, um eventuell die Mutter oder die Schwester auf sich aufmerksam zu machen; denn sie könnten in einem Zustand sein, in dem die Anwesenheit Dritter unangenehm für sie ist. Nach einer Überlieferung von ‘Abdullāh Ibn Mas‘ūd (r) soll man nach der Sunna des Propheten (a.s.s.) sogar bei einem Besuch bei der eigenen Ehefrau im eigenen Haus seine Ankunft ankündigen. Die Aufforderung "Kehrt zurück!" bedeutet nach Ansicht der Rechtsgelehrten eine Aufforderung zum buchstäblichen Zurückgehen, indem man auch von der Tür weggeht. Niemand hat das Recht, den anderen zu einem Treffen zu zwingen oder in Verlegenheit zu bringen, indem er vor dessen Tür stehenbleibt. Dies sollte man auf der Stelle tun, ohne Verzug oder Abwarten, auch ohne Anstoss daran zu nehmen oder gar das Gefühl der Kränkung zu empfinden. Bei den unbewohnten Häusern in An-Nūr 24:29 handelt es sich um Läden, Lagerhäuser, Gasthäuser und ähnliches des öffentlichen Lebens; also um Einrichtungen, die zu anderen allgemeinen nützlichen Zwecken errichtet worden sind.

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