Sure Āl Imrān (Die Familie Imrans — آل عمران) (Ayah 91)

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3 Āl Imrān(آل عمران), Ayah 91

إِنَّ الَّذِينَ كَفَرُوا وَمَاتُوا وَهُمْ كُفَّارٌ فَلَنْ يُقْبَلَ مِنْ أَحَدِهِمْ مِلْءُ الْأَرْضِ ذَهَبًا وَلَوِ افْتَدَىٰ بِهِ ۗ أُولَٰئِكَ لَهُمْ عَذَابٌ أَلِيمٌ وَمَا لَهُمْ مِنْ نَاصِرِينَ 91 ٩١

Gewiß, von denjenigen, die Kufr betrieben haben und als Kafir starben, von keinem von ihnen wird selbst erden-voll Gold angenommen, auch dann nicht, würde er sich damit freikaufen (wollen). Für diese ist qualvolle Peinigung bestimmt und sie haben keine Beistehenden. (91)

Tafsir
Damit sind diejenigen gemeint, die immer wieder auf ihre Aufsässigkeit verharren. Loskaufen ist eine irdische Angelegenheit, wo Güter dieser Welt Gewicht haben. Am Tag des Jüngsten Gerichts entfällt der Wert der materiellen Dinge und Allāh (t) benötigt die Bereicherung durch Gold und Silber nicht (vgl. dazu Yūnus 10: 53 54; Ar-Raʿd 13:18 , Ibrāhīm 14:31 und die Anmerkung dazu).

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