Man ist sich uneins über die schweren Sünden. Am nächsten liegt, dass eine schwere Sünde jede Sünde ist, für die der Gesetzgeber eine bestimmte Strafe (Ḥadd) festgelegt oder eine Strafandrohung ausgesprochen hat. Man sagt auch, es handle sich um das, dessen Unverletzlichkeit eindeutig bekannt sei. Nach dem Propheten (a.s.s.) gibt es sieben schwere Sünden: Beigesellung (Širk) anderer Götter zu Allāh, Totschlag des Lebens (Nafs), das Allāh für unverletzlich erklärt hat, Verleumdung der unbescholtenen Frau, Verzehr des Vermögens des Waisen, Nehmen von Zinsen, Fahnenflucht und Widerspenstigkeit gegen die Eltern. Nach Ibn ‘Abbās (r) liegen die schweren Sünden der Zahl siebenhundert näher als der Zahl sieben. Man sagt ferner, dass Allāh (t) hier die verschiedenen Arten der Beigesellung meint, lautet doch Sein Wort: "Allāh vergibt nicht, dass man Ihm andere Götter beigesellt. Was darunter liegt, vergibt Er" (
An-Nisāʾ 4:48 ⧉;
An-Nisāʾ 4:116 ⧉). (Baid, Gät) (vgl.
Al-Anfāl 8:72 ⧉;
At-Tawba 9:5 ⧉,
At-Tawba 9: 20⧉ 21⧉ 22⧉, 29;
An-Naḥl 16: 41⧉ 42⧉;
Al-Ḥadsch 22:25 ⧉,
Al-Ḥadsch 22: 39⧉ 40⧉, 58-60;
Ash-Shūrā 42:37 ⧉ und dieAnmerkungen dazu).