Sure Al-Dschāziya (Die sich Niederkniende — الجاثية) (Ayah 14)

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45 Al-Dschāziya(الجاثية), Ayah 14

قُلْ لِلَّذِينَ آمَنُوا يَغْفِرُوا لِلَّذِينَ لَا يَرْجُونَ أَيَّامَ اللَّهِ لِيَجْزِيَ قَوْمًا بِمَا كَانُوا يَكْسِبُونَ 14 ١٤

Sag denjenigen, die den Iman verinnerlichten, denjenigen zu verzeihen, die auf die siegreichen Schlachten für ALLAH nicht hoffen, damit ALLAH Leuten vergilt, mit dem, was sie zu erwerben pflegten. (14)

Tafsir
Damit ist in erster Linie unser Prophet (a.s.s.) angesprochen. Für die Gläubigen ist es ein edler Charakterzug, denjenigen zu vergeben, die nicht an Allāhs Zeiten glauben und sich damit selbst in eine bedauernswerte Situation bringen. (vgl. Al-Aʿrāf 7:54 ). Mit den "Tagen Allāhs" sind die herrlichen Zeiten Seiner Begegnung gemeint, in denen die Gläubigen ihren reichlichen Lohn erahlten werden. Während die Gläubigen mit solchen Tagen Allāhs fest rechnen, rechnen die Ungläubigen mit dieser Begegnung überhaupt nicht. Die Kommentatoren geben für diesen Vers folgende Erklärung: Die Gläubigen sollen die Ausschreitungen der Bösen vergeben, so dass Allāh(t) sie für ihre Geduld und Standhaftigkeit belohnt und sie für die für Seine Sache erlittenen Verfolgungen entschädigt. Dieser Vers widerspricht in keiner Weise denen, in denen den Muslimen der Kampf erlaubt wird. Die Erlaubnis zum Kampf ist an die Bedingung gebunden, dass eine islamische Regierung hinreichend Grund hat, militärisch gegen den Feind vorzugehen, und das Gebot der Vergebung bezieht sich auf die gewöhnlichen Umstände, wenn Gläubige in Verbindung mit einem Volk leben müssen, das Allāh (t) nicht fürchtet, und Verfolgungen verschiedener Art ausgesetzt sind. Die Muslime sollen dann ihre moralische Überlegenheit wahren und sich nicht dazu herablassen, sich in Streitereien und Racheakte verwickeln zu lassen. (ÜB) (vgl. Ibrāhīm 14:5 und die Anmerkung dazu).

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