Sure Al-Māʾida (Die Tafel — المائدة) (Ayah 38)

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5 Al-Māʾida(المائدة), Ayah 38

وَالسَّارِقُ وَالسَّارِقَةُ فَاقْطَعُوا أَيْدِيَهُمَا جَزَاءً بِمَا كَسَبَا نَكَالًا مِنَ اللَّهِ ۗ وَاللَّهُ عَزِيزٌ حَكِيمٌ 38 ٣٨

Dem Dieb und der Diebin trennt die Hand ab, als Vergeltung für das, was sie sich erworben haben - eine Strafe von ALLAH. Und ALLAH ist allwürdig, allweise. (38)

Tafsir
Wie in Al-Māʾida 5: 33 34 finden wir hier weitere Bestimmungen des islamischen Strafrechts. Durch seine Sozialgesetze garantiert der Islam jedem Individuum in der Gesellschaft das Recht auf Schutz seines Lebens, seines Eigentums, seiner Ehre usw., und setzt seine Mittel und Gesetze ein, um diesen Schutz wirksam zu realisieren. Zu diesen Mitteln und Gesetzen gehört die intensive Bekämpfung von Armut und Bedürftigkeit durch staatliche und gesellschaftliche Fürsorge, so dass die Begehung von Diebstahl als Notwendigkeit zum Überleben keine Rechtfertigung für das Verbrechen darstellt. Dennoch - wenn der Verdacht auf die derartige widerrechtliche Handlung auf die Not des Täters führt, so werden dafür die Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung im Islam angewendet. ‘Umar (r), der zweite Kalif des Islam, hat von diesen Notstandsgesetzen im sog. "Jahr der Hungersnot" Gebrauch gemacht und die Strafe im Fall der zwei Diener von Balta‘a ausgesetzt, die eine Kamelstute aus Muzaina gestohlen hatten. Er wollte zunächst die Strafe des Diebstahls vollstrecken; als ihm aber berichtet wurde, dass der Dienstherr der beiden Diener sie hungern ließ, sah er von ihrer Bestrafung ab und verurteilte ihren Dienstherrn zu einer Geldstrafe in doppelter Höhe des Wertes der gestohlenen Kamelstute. Abū Ḥanīfa sieht bei Obst, Gemüse, Fleisch, gekochten Speisen, noch nicht eingesammeltem Getreide, Unterhaltungsartikeln und Musikinstrumenten, sowie bei herrenlosen Tieren im Wildnis und bei öffentlichem Eigentum, an dem der Dieb selbst Anteil hat, eine Ausnahme bei der Diebstahlstrafe im islamischen Recht.

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