Sure Al-Mudschādila (Die Streitende — المجادلة) (Ayah 3)

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58 Al-Mudschādila(المجادلة), Ayah 3

وَالَّذِينَ يُظَاهِرُونَ مِنْ نِسَائِهِمْ ثُمَّ يَعُودُونَ لِمَا قَالُوا فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مِنْ قَبْلِ أَنْ يَتَمَاسَّا ۚ ذَٰلِكُمْ تُوعَظُونَ بِهِ ۚ وَاللَّهُ بِمَا تَعْمَلُونَ خَبِيرٌ 3 ٣

Und denjenigen, die ihren Ehefrauen Zihar aussprachen, dann zurücknehmen, was sie sagten, gilt (als Kaffara) die Befreiung eines Unfreien, bevor beide sich intim berühren. Damit werdet ihr ermahnt. Und ALLAH ist dessen, was ihr tut, allkundig. (3)

Tafsir
Wenn Äußerungen wie der Ẓihār einfach ignoriert würden, dann würde dies bedeuten, dass sie gedankenlos und unvernünftig immer wieder gesprochen würden (vgl. oben Al-Mudschādila 58:2 und die Anmerkung dazu). Sie werden deshalb ernstgenommen, soweit es die Strafe betrifft, die der Mann verdient, während die Rechte der Frau gewahrt werden. Sie kann für sich und ihre Kinder Unterhalt verlangen, aber er kann seine ehelichen Beziehungen nicht ohne weiteres in Anspruch nehmen. Wenn seine Handlung unbedacht war und er sie bereut, kann er erst dann wieder seine ehelichen Beziehungen mit ihr in Anspruch nehmen, wenn er die unten näher ausgeführte Strafe abgeleistet hat. (vgl. dazu Al-Baqara 2:225 ; ferner den Titel: "Die Scheidung nach islamischem Recht", Islamische Bibliothek).

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