Sure Al-Ḥaschr (Die Versammlung — الحشر) (Ayah 7)

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59 Al-Ḥaschr(الحشر), Ayah 7

مَا أَفَاءَ اللَّهُ عَلَىٰ رَسُولِهِ مِنْ أَهْلِ الْقُرَىٰ فَلِلَّهِ وَلِلرَّسُولِ وَلِذِي الْقُرْبَىٰ وَالْيَتَامَىٰ وَالْمَسَاكِينِ وَابْنِ السَّبِيلِ كَيْ لَا يَكُونَ دُولَةً بَيْنَ الْأَغْنِيَاءِ مِنْكُمْ ۚ وَمَا آتَاكُمُ الرَّسُولُ فَخُذُوهُ وَمَا نَهَاكُمْ عَنْهُ فَانْتَهُوا ۚ وَاتَّقُوا اللَّهَ ۖ إِنَّ اللَّهَ شَدِيدُ الْعِقَابِ 7 ٧

Was ALLAH Seinem Gesandten von den Bewohnern der Ortschaften zur Beute machte, so ist dies für ALLAHs (Sache), für den Gesandten, für die von der Verwandtschaft, für die Waisen, für die Armen und für den in Not geratenen Reisenden, damit es (das Vermögen) nicht (nur) unter den Reichen von euch rotiere. Und was der Gesandte euch gab, so nehmt es! Und was er euch verbot, so lasst davon ab! Und handelt Taqwa gemäß ALLAH gegenüber! Gewiss, ALLAH ist hart im Strafen. (7)

Tafsir
Die Grundprinzipien für die Wirtschaftspolitik einer islamischen Gemeinschaft werden hier darlegt. Hier handelt es sich um das, was Allāh (t) dem Propheten vom Eigentum des Gegners kampflos gegeben hatte. Von hier bis Vers 10 (unten) wird erläutert, wie Ländereien und Besitz, der nach der Ausweisung der Banū An-Naḍīr dem islamischen Staat zufiel, zu verwalten sein sollte. Der Prophet (a.s.s.) durfte einen Teil behalten, von dem er immer wieder für die gemeinschaftlichen Interessen ausgab. Der Rest sollte wie weiter unten angegeben verteilt werden. Hierzu ist noch zu bemerken, dass weder der Prophet noch seine Verwandten von der Zakāh nehmen dürften. Dafür sollten sie von dem Fai’ einen Teil bekommen, da sie zuvor besonders unter der Verfolgung hatten leiden müssen. (vgl. dazu Al-Anfāl 8:41 ; ferner die einzelnen Bestimmungen im Titel: "Handbuch der Zakāh und der islamischen Wirtschaftslehre", Islamische Bibliothek).

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