Sure Al-Anʿām (Das Vieh — الأنعام) (Ayah 152)

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6 Al-Anʿām(الأنعام), Ayah 152

وَلَا تَقْرَبُوا مَالَ الْيَتِيمِ إِلَّا بِالَّتِي هِيَ أَحْسَنُ حَتَّىٰ يَبْلُغَ أَشُدَّهُ ۖ وَأَوْفُوا الْكَيْلَ وَالْمِيزَانَ بِالْقِسْطِ ۖ لَا نُكَلِّفُ نَفْسًا إِلَّا وُسْعَهَا ۖ وَإِذَا قُلْتُمْ فَاعْدِلُوا وَلَوْ كَانَ ذَا قُرْبَىٰ ۖ وَبِعَهْدِ اللَّهِ أَوْفُوا ۚ ذَٰلِكُمْ وَصَّاكُمْ بِهِ لَعَلَّكُمْ تَذَكَّرُونَ 152 ١٥٢

Auch nähert euch nicht dem Vermögen des Waisenkindes außer auf die bessere Art, bis es mündig wird, und gebt vollständiges Maß und Gewicht nach Gerechtigkeit – WIR erlegen keinem Menschen etwas auf außer dem, was er vermag. Und wenn ihr sprecht, dann seid gerecht, selbst dann, wenn es um einen Verwandten geht, und haltet das von ALLAH Auferlegte ein! Dies ist, was ER euch geboten hat, damit ihr euch entsinnt. (152)

Tafsir
Die gesetzlichen Bestimmungen bzw. die Gebote des Islam, die wir oben in Al-Anʿām 6:151 angetroffen haben gehen hier weiter. Die Waisen bilden mit ihrem hilflosen Status eine schwache Schicht in der Gesellschaft. Nach Qur’ān und Sunna ist die Gemeinschaft der Muslime für ein würdiges Dasein und für den Schutz der Waisen verpflichtet. Darüber gibt es zahlreiche Verse im Qur’an und Überlieferungen aus der Sunna. Die Volljährigkeit im islamischen Recht ist identisch mit der geschlechtlichen Reife und der geistigen Vollkraft (für ausführliche Erklärung vgl. ÜB, a.a.O.) (vgl. ferner Al-Māʾida 5:1 ; Al-Aʿrāf 7: 199 200; Hūd 11:85 ff.; Al-Isrāʾ 17: 34 35 und die Anmerkungen dazu).

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