Sure Aṭ-Ṭalāq (Die Scheidung — الطلاق) (Ayah 4)

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65 Aṭ-Ṭalāq(الطلاق), Ayah 4

وَاللَّائِي يَئِسْنَ مِنَ الْمَحِيضِ مِنْ نِسَائِكُمْ إِنِ ارْتَبْتُمْ فَعِدَّتُهُنَّ ثَلَاثَةُ أَشْهُرٍ وَاللَّائِي لَمْ يَحِضْنَ ۚ وَأُولَاتُ الْأَحْمَالِ أَجَلُهُنَّ أَنْ يَضَعْنَ حَمْلَهُنَّ ۚ وَمَنْ يَتَّقِ اللَّهَ يَجْعَلْ لَهُ مِنْ أَمْرِهِ يُسْرًا 4 ٤

Und diejenigen von euren Ehefrauen, die keine Menstruation mehr erwarten - solltet ihr Zweifel haben - so ist ihre 'Idda drei Monate lang, ebenso für diejenigen, die noch keine Menstruation hatten. Und für die Schwangeren - deren Frist endet, wenn sie entbunden haben. Und wer Taqwa gemäß ALLAH gegenüber handelt, dem gewährt ER in seiner Angelegenheit Erleichterung. (4)

Tafsir
Normalerweise beträgt die Wartezeit drei Monatregeln nach der Trennung der Ehepartner. Wenn es jedoch keine Menstruation gibt oder Zweifel darüber besteht, dann drei volle Kalendermonate. Innerhalb dieses Zeitraums wird es klar sein, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Und wenn dies der Fall ist, dann dauert die Wartezeit bis nach der Geburt des Kindes. (vgl. dazu Al-Baqara 2:228 ; ferner die ausführlichen Bestimmungen über die Scheidung im Titel: "Die Scheidung nach islamischem Recht", Islamische Bibliothek).

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