Dieses "So ..." am Anfang des Verses in Verbindung mit den Worten des vorangegangenen Verses
Ar-Rūm 30:37 ⧉ (s. die Anmerkung dazu) erklärt uns zum Teil den Sinn, warum Allāh (t) die Mittel zum Unterhalt erweitert und beschränkt. Er erweitert die Mittel und erklärt zugleich, dass darin - im Vermögen - ein Teil dem Verwandten, dem Bedürftigen und dem Reisenden (Sohn des Weges) zusteht. Es handelt sich also nicht um eine freiwillige milde Gabe aus persönlicher Güte, die man gibt und vorenthält, wie man will, sondern um ein verbrieftes Recht für bestimmte Kategorien im Qur’ān (vgl.
Al-Isrāʾ 17:26 ⧉). Allāh (t) beschränkt auch die Mittel und erklärt zugleich, dass darin - im Vermögen der Reichen - ein Teil für euch, ihr Minderbemittelten, zusteht. Auf dieser Grundlage wird ein göttliches Gebot des Gebens und Nehmens gegründet und das soziale Gleichgewicht unter Menschen geregelt.