Das Gebot, die Eltern zu ehren und gut zu ihnen zu sein, kommt in der Sunna des Propheten (a.s.s.) und im Qur’ān immer wieder vor (vgl.
Al-Anʿām 6:151 ⧉;
Al-Isrāʾ 17:23 ⧉). Die Mutter genießt dabei eine besondere gütige Behandlung. Es wurde überliefert, dass ein Mann seine Mutter auf den Schultern trug beim Umschreiten der Al-Ka‘ba. Dann fragte er den Propheten: ”Habe ich damit meine Schuldigkeit ihr gegenüber abgetan?“ Der Prophet (a.s.s.) antwortete: ”Nein! Nicht einmal für einen ihrer Seufzer!“ Also nicht einmal für einen Seufzer während ihrer Schwangerschaft oder Entbindung. Nicht nur die Schwangerschaft war die einzige Last für die Mutter; denn die Entwöhnung des Kindes erfordert vierundzwanzig Monate, d.h. noch mehr als die Zeitdauer der Schwangerschaft von durchschnittlich neun Monaten. Die Gelehrten sind von dieser qur’ānischen Frist ausgegangen, dass sie für eine Frühgeburt die Stillzeit mit den fehlenden Monaten der Schwangerschaft verlängern müssen; Beispiel: Bei siebenmonatiger Schwangerschaft beträgt die Stillzeit des Kindes 24+2= 26 Monate. Nach einigen Gelehrten bezeichnet der Begriff "Entwöhnung" die gesamte Zeitspanne von Empfängnis, Schwangerschaft, Geburt und frühe Kindheit, das heißt, die Zeit, in der ein Kind völlig von der Mutter abhängig ist (vgl.
Al-Aḥqāf 46:15 ⧉). Aus diesen Worten werden auch rechtliche Bestimmungen bezüglich der Milchverwandtschaft hergeleitet, die die Heirat unter Milchgeschwister ausschließt (vgl.
Al-Baqara 2:233 ⧉). Die Dankbarkeit gegenüber den Eltern, die ihren Beitrag zu unserer Entstehung geleistet haben, ist hier sozusagen ein Begleitumstand unserer Dankbarkeit Allāh (t) gegenüber (vgl.
Al-Isrāʾ 17: 23⧉ 24⧉). Unser Prophet (a.s.s.) hat gesagt: ”Ein Geschöpf ist zu keinem Gehorsam gegenüber seinen Mitmenschen verpflichtet, wenn er dadurch gegenüber Allāh Ungehorsam leistet.“ Der Gehorsam gegenüber den Eltern ist zwar eine gütige Behandlung, gilt aber nur in weltlichen Dingen. Ihre Aufforderung zur Beigesellung Allāhs muss aber kategorisch abgelehnt werden. Dennoch bleibt das Gebot der gütigen Behandlung für die Eltern weiterhin unberührt. (vgl.
Al-ʿAnkabūt 29:8 ⧉ und die Anmerkung dazu).