Die Wartezeit dauert drei Monatsregeln oder, wenn diese nicht feststellbar sind, drei Kalendermonate (vgl.
Aṭ-Ṭalāq 65:4 ⧉). Die Aussage des Qur’ān ist eindeutig, dass die Frau im Falle einer Scheidung vor dem Vollzug der Ehe nicht der Pflicht unterliegt, eine Wartefrist zu erfüllen. Es steht ihr zu, gleich wieder zu heiraten, wenn sie dies will. In
Sure Al-Baqara⧉ wurde zwar die Höhe der Abfindung im Falle einer Scheidung vor Vollzug der Ehe erwähnt, nicht aber die Wartezeit. So wird dies hier festgelegt. Da die Frage nach einer Schwangerschaft gar nicht entsteht, solange die Ehe nicht vollzogen worden ist, wäre eine Wartefrist seitens der geschiedenen Frau sinnlos und nützt weder ihr noch ihrem ehemaligen Ehemann. Die Abfindung ist allgemein gehalten, dass sie nur die Hälfte der genannten Morgengabe betragen kann. (ÜB) (vgl.
Al-Baqara 2:228 ⧉,
Al-Baqara 2:236 ⧉,
Al-Baqara 2:237 ⧉ und die Anmerkung dazu).