Der Vers setzt die Bestimmungen des Erbrechts im Qur’ān fort. Dieser Vers wurde lange nach der Offenbarung dieser Sura herabgesandt, so dass einige Kommentatoren ihn für den chronologisch letzten Vers des Qur’ān halten. Nach authentischer Überlieferung wurde er jedenfalls im Jahre 9 der Hiǧra offenbart, als diese Sura bereits als ganze rezitiert wurde. Aus diesem Grund wurde der Vers nicht zu den übrigen Versen über Erbschaft hinzugefügt, sondern als Nachtrag am Ende angehängt. Die "seitliche Verwandtschaft" wird bereits erklärt: Es handelt sich um eine Person, die weder Eltern noch Kinder als Erben hinterlässt, sondern Brüder und Schwestern mütterlicherseits. Bei der Erkrankung Ǧābir Ibn ‘Abdullāhs, der weder Eltern noch Kinder aber Geschwister väterlicherseits hatte, wurde eine Erklärung bezüglich der Geschwister väterlicherseits und der Vollgeschwister nötig. Als Ǧābir den Propheten danach fragte, kam der Vers am Ende der Sura als Vervollständigung des Familienrechts. (Für ausführliche Information darüber vgl. ÜB; ferner
An-Nisāʾ 4:12 ⧉,
An-Nisāʾ 4:13 ⧉,
An-Nisāʾ 4:127 ⧉ und Anmerkungen dazu).
Al-Māʾida 5:1 ⧉ Über die Speisevorschriften vgl. den Titel: "Der Muslim lebt nicht vom Brot allein" (s.u. "Schlachttier" und "Jahgdbeute"), Islamische Bibliothek. Für die Bestimmungen der Pilgerfahrt vgl. die beiden Titel: "Lexikon der Pilgerfahrt" und "Labbaik - Bittgebete für Makka und Al-Madīna", Islamische Bibliothek) (vgl. ferner
At-Tawba 9:4 ⧉;
An-Naḥl 16:91 ⧉ und die Anmerkung dazu).