"...im gegenseitigen Einvernehmen" bedeutet, dass Geschäftsabwicklungen nach vorheriger Vereinbarung abgeschlossen werden sollen. "...und begeht nicht Selbstmord" (in Plural) hat die Bedeutung, kann sowohl als Verbot des Selbstmords überhaupt als auch das kollektive Vernichten der menschlichen Gesellschaft durch Verzehrung des gegenseitigen Vermögens (vgl. dazu
Al-Baqara 2:188 ⧉).