Die Muslime aus Al-Madīna hatten ihre Opfertiere mitgebracht und ihre Pilgerkleidung angezogen (vgl.
Al-Baqara 2:197 ⧉). Aber sie durften Makka nicht betreten, und darüber hinaus wurde ihnen nicht erlaubt, ihre Tiere zum Platz der Opferung in Makka zu schicken, wie sie es nach Sura
Al-Baqara 2:196 ⧉ hätten tun können. Das Opfer wurde deshalb in Al-Ḥudaibiyya vollzogen. Es gab zu jener Zeit in Makka gläubige Muslime, Männer und Frauen und der Glaube von einigen von ihnen war ihren Glaubensgenossen aus Al-Madīna unbekannt. Hätten in Makka Kampfhandlungen stattgefunden, hätten die Muslime, selbst wenn sie erfolgreich gewesen wären, unbeabsichtigt einige dieser unbekannten Muslime getötet und sich damit unbeabsichtigt des Blutvergießens an Muslimen schuldig gemacht. Dies wurde durch den Vertrag verhindert. Unter den gegebenen Umständen war der Vertrag von Al-Ḥudaibiyya jedoch die beste Lösung. (ÜB) (vgl.
At-Tawba 9:74 ⧉).