Diese ermahnende Anrede zum Schluss dieser herrlichen Sura gilt sowohl für den Propheten (a.s.s.) als auch für jeden Gläubigen. Die Geschichte hat es bewiesen, dass Bindungen durch die Blutsverwandtschaft an den Grenzen des Glaubens aufhören. In der Schlacht von Badrz.B. wurde es auf diese Weise unumgänglich, dass Abū ‘Ubaida seinen ungläubigen Vater tötete und Abū Bakr willens war, seinen Sohn, der noch ungläubig war, zu töten. Was die Beziehungen zu den Nicht-Muslimen angeht, die den Islam nicht aktiv bekämpfen, so erlaubt der Qur’ān und ermahnt sogar dazu, diese freundlich zu behandeln (vgl. dazu
Al-Mumtaḥana 60: 8⧉ 9⧉). In diesem Vers handelt es sich um die bekannte Parallelität des Qur’ān. D.h., dass jedesmal, wenn Allāh (t) von der Belohnung der rechtschaffenen Diener im Paradies spricht (vgl.
Ṣād 38: 49⧉ 50⧉ 51⧉ 52⧉ 53⧉ 54⧉), berichtet Er von der Bestrafung der Ungläubigen, und zwar aus dem Prinzip der Barmherzigkeit und der Gerechtigkeit zugelich, weil die Botschaft stets diese Eigenschaft hat: Als frohe Botschaft und als Warnung. (vgl. ferner
Al-Baqara 2:87 ⧉;
An-Naḥl 16:2 ⧉).