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Sure Al-Anʿām — Ayah 145 (Deutsch) — Video

Al-Anʿām • Ayah 145 von 165 • Deutsch


قُلْ لَا أَجِدُ فِي مَا أُوحِيَ إِلَيَّ مُحَرَّمًا عَلَىٰ طَاعِمٍ يَطْعَمُهُ إِلَّا أَنْ يَكُونَ مَيْتَةً أَوْ دَمًا مَسْفُوحًا أَوْ لَحْمَ خِنْزِيرٍ فَإِنَّهُ رِجْسٌ أَوْ فِسْقًا أُهِلَّ لِغَيْرِ اللَّهِ بِهِ ۚ فَمَنِ اضْطُرَّ غَيْرَ بَاغٍ وَلَا عَادٍ فَإِنَّ رَبَّكَ غَفُورٌ رَحِيمٌ 145
Übersetzung:
Sag: 'Ich finde in dem, was mir an Wahy zuteil wurde, nichts als haram für den Speisenden, was er speist, außer wenn es Verendetes, vergossenes Blut oder Schweinefleisch ist – denn dies ist gewiss eine Unreinheit – oder Fisq, worauf (beim Schlachten) anderes als ALLAHs Name ausgerufen wurde. Wer jedoch dazu gezwungen wurde, nicht aus Neigung dazu oder Übertretung, so ist dein HERR gewiss allvergebend, allgnädig.' Al-Anʿām 6:145
Tafsir:
In der Auseinandersetzung zwischen den Götzendienern und dem Propheten Muḥammad (a.s.s.) ging es um die Religon Abrahams, hier besonders bezügich erlaubter und verbotener Tiere. Der Prophet sagte, dass Allāh (t) den Fleischverzehr von Tieren verboten hatte, die eines natürlichen Todes gestorben waren, oder von Blut und Schweinefleisch und solchen Tieren, die im Namen eines anderen als Allāh (t) geschlachtet worden sind. Was ansonsten die Götzendiener für verboten erklärt haben, ist ihre eigene Erfindung und eine Einmischung in Allāhs gesetzgebende Macht. In den letzten Versen wurde festgelegt, dass niemand das Recht hat, einen Teil der Speisen oder andere Dinge für andere zu verbieten außer dem, was Allāh (t) den Gesandten offenbart hat. Und hier wird abschließend, durch den Mund Seines letzten Gesandten genau erklärt, was Allāh (t) tatsächlich Seinen Dienern an Speisen verboten hat. (ÜB) Mit den Worten "ausgeflossenes Blut" ist damit der alte Brauch der heidnischen Araber gemeint, indem sie im Tier einen Eingriff durch Aderlass vornahmen, um das beim lebendigen Leib fließende Blut in ein Gefäß aufzufangen und zu trinken. Die verwundete Stelle am Tierkörper wird solange gebunden bis zum nächsten Zapfen. Das Blut, das im Fleischgewebe, Leber und Milz enthalten ist, unterliegt nach dem Spruch des Propheten (a.s.s.) nicht diesem Verbot, vorausgesetzt, dass die Schlachtung nach islamischer Vorschrift vorgenommen wurde. Verendetes beinhaltet auch das Tier, das erlegt worden ist, ohne damit die Absicht zum Verzehr verbunden war. Was das Thema im Allgemeinen und das Verbot des Schweinefleisches insbesondere angeht vgl. den Titel: "Der Muslim lebt nicht vom Brot allein", Islamische Bibliothek) (vgl. ferner Al-Baqara 2:173 , Al-Māʾida 5:3 ; An-Naḥl 16: 114 115 116 117 und die Anmerkungen dazu).
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