Diese Aussage, die auch in
Al-Isrāʾ 17:15 ⧉;
Fāṭir 35:18 ⧉;
Az-Zumar 39:7 ⧉;
An-Nadschm 53:38 ⧉ zu finden ist, weist kategorisch die christlichen Lehren von der "Erbsünde" und der "stellvertretenden Sühne" zurück. Bezüglich der weiteren ethischen Implikation dieser Aussage vgl.
An-Nadschm 53:38 ⧉, wo sie als erste in der chronologischen Reihenfolge der Offenbarungen vorkommt. Der Vers steht hier im Zusammenhang mit einer Kompromissforderung der heidnischen Araber, die verlangten, dass der Prophet (a.s.s.) und seine Anhänger die Lehre von der Einheit Allāhs flexibel behandeln und ihre Gottheiten anerkennen sollten. Dafür machten sie das Angebot, jede dadurch für den Propheten und die Seinen entstehende Sündenlast auf sich zu nehmen. (ÜB)