Nach dem Einschub von
At-Taghābun 64:8 ⧉ setzt Allāh (t) die Angabe in
At-Taghābun 64:7 ⧉ fort und beschreibt die Szene der Versammlung am Tage des "verlorenen Gewinns", nach dem diese Sura genannt ist. (vgl. dazu
Hūd 11:103 ⧉;
Al-Kahf 18:104 ⧉;
Al-Wāqiʿa 56:50 ⧉). In einem Ḥadīṯ erzählt der Prophet (a.s.s.) von einer Frau, die wegen einer Katze mit dem Höllenfeuer bestraft werden musste, weil sie sie eingesperrt hatte, bis sie verendete. Weder hatte sie ihr Nahrung gegeben, noch hatte sie sie freigelassen, damit sie ihre Nahrung selbst in den Gebüschen der Erde suchte. Außerdem hat der Prophet einmal seine Gefährten gefragt: ”Wisst ihr wer bankrott ist?“ Sie antworteten: ”Bankrott ist einer, der weder Dirham noch Dinār hat.“ Darauf sagte der Prophet: ”Nein, bankrott ist vielmehr derjenige, der am Tage des Jüngsten Gerichts mit Gebet, Zakāh und Fasten kommt, aber diesen geschlagen, jenem Unrecht getan und einen dritten um sein Geld gebracht hatte. Dann nimmt dieser von seinen guten Taten und jener ebenfalls bis sie zu Ende gehen, dann wird von ihren Missetaten ein Teil genommen und ihm zu Last gelegt, und dann wird er ins Höllenfeuer geworfen.“ (vgl. dazu
Al-Furqān 25:70 ⧉). (ÜB)