Der Termin hier ist der Ablauf der vorgeschriebenen Wartefrist nach
Aṭ-Ṭalāq 65:1 ⧉ (s. oben). Die Zeugen müssen nach islamischem Recht immer von gutem Leumund sein; denn von ihrer Aussage hängt das Schicksal von Menschen ab. Die Zuwiderhandlung ist für alle Beteiligten strafbar. Wenn die Bestrafung in dieser Welt aus irgendeinem Grund auch immer nicht möglich ist, so wird sie am Jüngsten Tag vollstreckt. (vgl. dazu
Al-Baqara 2:231 ⧉) Abū Ḏarr (r) berichtete: ”Der Prophet, Allāhs Segen und Friede auf ihm, sagte: »Ich kenne einen Vers, wenn die Menschen sich danach richten würden, so würde es ihnen genügen: >... und dem, der Allāh fürchtet, verschafft Er einen Ausweg und versorgt ihn in der Art und Weise, mit der er nicht rechnet.<«“ (Ha, Ma) (vgl. ferner die ausführlichen Bestimmungen über die Scheidung im Titel: "Die Scheidung nach islamischem Recht", Islamische Bibliothek).