außer vor ihren Ehepartnern oder vor denen, die ihnen gehören, denn dann gewiss sind sie nicht zu tadeln, Al-Maʿāridsch 70:30 ⧉
Tafsir:
Der Besitz von Sklavinnen darf nur aus rechtmäßigem Grund entstehen (vgl. dazu An-Nisāʾ 4:25 ⧉; Al-Māʾida 5:1 ⧉; Al-Muʾminūn 23: 5⧉6⧉7⧉; Muḥammad 47: 4⧉5⧉). Die anderen lobenswerten Handlungsweisen gehören zu den Eigenschaften, die den Gläubigen die Absetzung der schmerzhaften Strafe ersparen.