Unser Prophet (a.s.s.) hat ausdrücklich von Gelöbnissen abgeraten, die mit sinnloser Leistung verbunden sind oder beinhalten, dass jemand seinen gesamten Besitz den Katzen gibt und seine Angehörigen hungern lässt. Die Rechtsgelehrten empfehlen, dass die Erben verpflichtet sind, die Gelöbnisse ihres Verstorbenen zu erfüllen, soweit dies möglich und sinnvoll ist. (vgl. dazu
Al-Māʾida 5:1 ⧉;
Al-Aʿrāf 7:172 ⧉;
Al-Ḥadsch 22:29 ⧉;
Al-Wāqiʿa 56: 18⧉ 19⧉;
Al-Infiṭār 82: 25⧉ 26⧉ 27⧉ 28⧉).