Die Regel geht davon aus, dass ein Fünftel Allāh (t) und dem Gesandten für soziale Zwecke gehört. Mit anderen Worten dem islamischen Staat, der durch den Propheten (a.s.s.) vertreten wird (vgl. oben
Al-Anfāl 8:1 ⧉). Zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) wurde ein bestimmter Anteil der Familie bzw. der "Verwandtschaft" des Propheten zur Verfügung gestellt. Nach dem Tod des Propheten (a.s.s.) und seiner Familie ist ihr Anteil für Staatsausgaben zu verwenden. Der Ausdruck "Sohn des Weges" bezeichnet Menschen, die sich weit von ihrer Heimat entfernt befinden, besonders diejenigen, die nicht über genügend Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Im weiteren Sinne bezeichnet er Personen, die aus welchem Grund auch immer - nicht in der Lage sind, in ihre Heimat zurückzukehren, beispielsweise politische Flüchtlinge. (ÜB) "... am Tage der Unterscheidung" bezieht sich auf die Schlacht von Badr; sie war eine Entscheidung zwischen Recht und Unrecht, zwischen Wahrheit und Lüge (vgl. oben
Al-Anfāl 8:29 ⧉ und die Anmerkung dazu).