Die Einhaltung der vertraglichen Vereinbarung ist ein Gebot des Qur’ān, mit dem Allāh (t) die
Sure Al-Māʾida⧉ unmittelbar mit dem ersten Vers eröffnet. Bloße Vermutungen über Vertragsbruch rechtfertigen nicht die Verwerfung der vertraglichen Vereinbarung. Das Oberhaupt der Muslime ist dazu verpflichtet, dem Vertragspartner über die bevorstehende Kündigung des Vertrags zu informieren (vgl.
At-Tawba 9: 1⧉ 2⧉ und die Anmerkung dazu).