Hier wird lediglich bemerkt, dass die Götzendiener kein Recht auf die Erhaltung der Moscheen Allāhs haben, insbesondere der heiligen Moschee in Makka, deren Erhaltung sie vor dem Islam unternommen haben (vgl. unten
At-Tawba 9:19 ⧉;
At-Tawba 9:28 ⧉, sowie den Titel: "Zamzam, Geschichte eines Brunnens", Islamische Bibliothek). Darin gibt es kein Verbot zum Betreten der Moscheen überhaupt; denn unser Prophet (a.s.s.) unterbrachte eine Abordnung der heidnischen Banū Ṯaqīf in der Moschee von Al-Madīna. Dies fand im Jahre 9 n.H. - also nach der Offenbarung dieses Verses. Beachte die Unreinheit der Götzendiener im Zusammenhang zum heiligen Bezirk von Makka im Vers
At-Tawba 9:28 ⧉ (zu Zakāh vgl.
Al-Baqara 2:43 ⧉ und die Anmerkung dazu).