Ein weiters Kriterium der Unterscheidung, das zum Katalog der Falschheiten gehört (vgl.
Al-Furqān 25:3 ⧉), besteht im Vorwurf der Ungläubigen gegenüber dem Propheten Muḥammad (a.s.s.), dem Gesandten Allāhs und Seinem Diener (vgl. oben
Al-Furqān 25:1 ⧉); sie verleugnen sowohl die Offenbarung als auch sein Prophetentum. Dieser Vorwurf wird immer wieder - bis heute noch - von Juden und Christen erhoben. Inhaltlich besagt dieser Vorwurf: Der Qur’ān oder zumindest der größte Teil davon basiere auf jüdisch-christlichen Lehren, die angeblich durch ungenannte Fremde dem Propheten nahegebracht wurden (vgl.
An-Naḥl 16:103 ⧉), oder durch verschiedene Araber, die zum Judentum oder Christentum konvertiert waren; darüber hinaus wurde dem Propheten vorgeworfen, er habe sich getäuscht, den Qur’ān für göttliche Offenbarung zu halten, oder er habe ihn absichtlich - in Bewusstsein, dass dies nicht der Fall sei - Allāh (t) zugeschrieben. Der Vorwurf war schon damals zur Zeit des Propheten nicht haltbar; denn jeder kannte die angeblichen "Helfer" und ihre Gelehrsamkeit und wusste, dass sie für eine solche Anschuldigung nicht in Betracht kamen; alle angeblichen "Helfer" nahmen später den Islam an, was sicher nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie sich an einem Betrug dieser Art beteiligt hätten. (ÜB) (vgl.
Al-Anfāl 8: 31⧉ 32⧉ 33⧉ und die Anmerkung dazu).