Sure An-Nisāʾ (Die Frauen — النساء) (Ayah 160)

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4 An-Nisāʾ(النساء), Ayah 160

فَبِظُلْمٍ مِنَ الَّذِينَ هَادُوا حَرَّمْنَا عَلَيْهِمْ طَيِّبَاتٍ أُحِلَّتْ لَهُمْ وَبِصَدِّهِمْ عَنْ سَبِيلِ اللَّهِ كَثِيرًا 160 ١٦٠

Und infolge des Unrecht-Begehens derjenigen, die Juden wurden, erklärten WIR ihnen für haram einige der Tay-yibat, die für sie als halal galten, (dies) ebenfalls infolge ihres häufigen Abbringens vom Wege ALLAHs, (160)

Tafsir
Von den verbotenen Dingen zählten Kamelfleisch, Kaninchen und Hasen, sowie das Fett von Rindern, Schafen und Ziegen. Zinsverbot galt genauso wie die Gesetzgebung des Islam. (vgl. Al-Anʿām 6:146 und die Anmerkung dazu).

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