Sure An-Nisāʾ (Die Frauen — النساء) (Ayah 176)

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4 An-Nisāʾ(النساء), Ayah 176

يَسْتَفْتُونَكَ قُلِ اللَّهُ يُفْتِيكُمْ فِي الْكَلَالَةِ ۚ إِنِ امْرُؤٌ هَلَكَ لَيْسَ لَهُ وَلَدٌ وَلَهُ أُخْتٌ فَلَهَا نِصْفُ مَا تَرَكَ ۚ وَهُوَ يَرِثُهَا إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهَا وَلَدٌ ۚ فَإِنْ كَانَتَا اثْنَتَيْنِ فَلَهُمَا الثُّلُثَانِ مِمَّا تَرَكَ ۚ وَإِنْ كَانُوا إِخْوَةً رِجَالًا وَنِسَاءً فَلِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ ۗ يُبَيِّنُ اللَّهُ لَكُمْ أَنْ تَضِلُّوا ۗ وَاللَّهُ بِكُلِّ شَيْءٍ عَلِيمٌ 176 ١٧٦

Und sie fragen dich nach einer Fatwa, sag: "ALLAH gibt euch Fatwa hinsichtlich der Kalala. Wenn ein Mensch stirbt, ohne daß er Kinder (oder Eltern), aber eine Schwester (väterlicherseits) hinterläßt, so bekommt sie die Hälfte dessen, was er hinterläßt, und er beerbt sie, wenn sie keine Kinder (oder Eltern) hinterläßt. Und wenn sie zwei Schwestern waren, dann bekommen sie zwei Drittel dessen, was er hinterläßt. Und wenn sie Geschwister sind, Männer und Frauen, so bekommt der Mann das Gleiche wie zwei Frauen." ALLAH erläutert euch, damit ihr nicht irrt. Und ALLAH ist über alles allwissend. (176)

Tafsir
Der Vers setzt die Bestimmungen des Erbrechts im Qur’ān fort. Dieser Vers wurde lange nach der Offenbarung dieser Sura herabgesandt, so dass einige Kommentatoren ihn für den chronologisch letzten Vers des Qur’ān halten. Nach authentischer Überlieferung wurde er jedenfalls im Jahre 9 der Hiǧra offenbart, als diese Sura bereits als ganze rezitiert wurde. Aus diesem Grund wurde der Vers nicht zu den übrigen Versen über Erbschaft hinzugefügt, sondern als Nachtrag am Ende angehängt. Die "seitliche Verwandtschaft" wird bereits erklärt: Es handelt sich um eine Person, die weder Eltern noch Kinder als Erben hinterlässt, sondern Brüder und Schwestern mütterlicherseits. Bei der Erkrankung Ǧābir Ibn ‘Abdullāhs, der weder Eltern noch Kinder aber Geschwister väterlicherseits hatte, wurde eine Erklärung bezüglich der Geschwister väterlicherseits und der Vollgeschwister nötig. Als Ǧābir den Propheten danach fragte, kam der Vers am Ende der Sura als Vervollständigung des Familienrechts. (Für ausführliche Information darüber vgl. ÜB; ferner An-Nisāʾ 4:12 , An-Nisāʾ 4:13 , An-Nisāʾ 4:127 und Anmerkungen dazu). Al-Māʾida 5:1 Über die Speisevorschriften vgl. den Titel: "Der Muslim lebt nicht vom Brot allein" (s.u. "Schlachttier" und "Jahgdbeute"), Islamische Bibliothek. Für die Bestimmungen der Pilgerfahrt vgl. die beiden Titel: "Lexikon der Pilgerfahrt" und "Labbaik - Bittgebete für Makka und Al-Madīna", Islamische Bibliothek) (vgl. ferner At-Tawba 9:4 ; An-Naḥl 16:91 und die Anmerkung dazu).

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