Sure An-Nisāʾ (Die Frauen — النساء) (Ayah 33)

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4 An-Nisāʾ(النساء), Ayah 33

وَلِكُلٍّ جَعَلْنَا مَوَالِيَ مِمَّا تَرَكَ الْوَالِدَانِ وَالْأَقْرَبُونَ ۚ وَالَّذِينَ عَقَدَتْ أَيْمَانُكُمْ فَآتُوهُمْ نَصِيبَهُمْ ۚ إِنَّ اللَّهَ كَانَ عَلَىٰ كُلِّ شَيْءٍ شَهِيدًا 33 ٣٣

Und für jeden (von euch) haben WIR Erbberechtigte bestimmt für das, was die Eltern und die Verwandten hinterlassen haben. Und gebt denjenigen, mit denen ihr einen Vertrag geschlossen habt, ihren Anteil! Gewiß, ALLAH bleibt immer über alles Zeuge. (33)

Tafsir
Dieser Vers setzte einen altarabischen Brauch außer Kraft. Man schloss nämlich damals Freundschafts- oder Bruderschaftsbündnisse miteinander, aufgrund derer man gegenseitig erbberechtigt war. Ebenso wurde ein Adoptivsohn der Erbe seines Adoptivvaters. Dieser vorislamische Brauch wird hier abgeschafft und befohlen, die Erbschaft gemäß denen von Allāh(t) gegebenen Geboten zu verteilen. Anlässlich der Auswanderung von Makka nach Al-Madīna wurden zwischen Auswanderern und Helfern Bruderschaftsbünde geschlossen und sie hatten auch Teil am gegenseitigen Erbe. Als später die Gemeinschaft fest etabliert war und die Beziehungen mit den in Makka Zurückgebliebenen wieder aufgenommen werden konnten, wurden sowohl die Rechte der Blutsverwandten in Makka als auch die der Helfer in Al-Madīna, mit denen Bruderschaft bestand, gesichert. Das ist die spezielle Bedeutung hier. (ÜB)

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