"Und tötet nicht das Leben, das Allāh unverletzlich gemacht hat, es sei denn zu Recht": außer wenn einer von folgenden drei Fällen vorliegt: Unglaube nach vorherigem Glauben, Ehebruch nach keuschem Lebenswandel und vorsätzlicher Totschlag an einem durch Blutrache geschützten Gläubigen. "Und wer da ungerechterweise getötet wird": ohne den Tod nach dem Gesetz zu verdienen. "dessen Erben haben Wir gewiss Ermächtigung (zur Vergeltung) gegeben": dem, der seine Sache nach seinem Tode verwaltet, nämlich dem Erben. Vollmacht zur Rache: Vollmacht, die für Totschlag vorgesehene Ablösungsstrafe an dem zu vollziehen, der zu bestrafen ist, oder Vergeltung (Qiṣāṣ) am Totschläger vorzunehmen. Wenn Allāh (t) in diesem Vers sagt: "zu Unrecht", so zeigt das, dass der Totschlag ein vorsätzliches feindliches Verhalten in sich schließen muss; denn den bloßen Irrtum bezeichnet man nicht als Unrecht. "doch soll er im Töten nicht maßlos sein": nämlich, der in einem der genannten drei Fälle mit Berechtigung Tötende. "Im Töten": indem er etwa jemanden tötet, den zu töten nicht Rechtens ist. Der Einsichtige wird nämlich nichts tun, was ihm Verderben bringt. Oder es ist der Bevollmächtigte (arab.: Walyy) gemeint, der nicht maßlos sein soll, indem er beim Töten Verstümmelungen vornimmt oder auch noch andere tötet als den Totschläger. (Baid, Gät) (vgl.
An-Nisāʾ 4:92 ⧉;
Al-Anʿām 6:151 ⧉;
Al-Furqān 25: 68⧉ 69⧉ 70⧉ 71⧉ und die Anmerkung dazu).