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Sure An-Nisāʾ — Ayah 11 (Deutsch) — Video

An-Nisāʾ • Ayah 11 von 176 • Deutsch


يُوصِيكُمُ اللَّهُ فِي أَوْلَادِكُمْ ۖ لِلذَّكَرِ مِثْلُ حَظِّ الْأُنْثَيَيْنِ ۚ فَإِنْ كُنَّ نِسَاءً فَوْقَ اثْنَتَيْنِ فَلَهُنَّ ثُلُثَا مَا تَرَكَ ۖ وَإِنْ كَانَتْ وَاحِدَةً فَلَهَا النِّصْفُ ۚ وَلِأَبَوَيْهِ لِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ مِمَّا تَرَكَ إِنْ كَانَ لَهُ وَلَدٌ ۚ فَإِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُ وَلَدٌ وَوَرِثَهُ أَبَوَاهُ فَلِأُمِّهِ الثُّلُثُ ۚ فَإِنْ كَانَ لَهُ إِخْوَةٌ فَلِأُمِّهِ السُّدُسُ ۚ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِي بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۗ آبَاؤُكُمْ وَأَبْنَاؤُكُمْ لَا تَدْرُونَ أَيُّهُمْ أَقْرَبُ لَكُمْ نَفْعًا ۚ فَرِيضَةً مِنَ اللَّهِ ۗ إِنَّ اللَّهَ كَانَ عَلِيمًا حَكِيمًا 11
Übersetzung:
ALLAH gebietet euch hinsichtlich eurer Kinder, dem Kind männlichen Geschlechts das Gleiche (an Erbteilen) zu geben wie zwei Kindern weiblichen Geschlechts. Und sollten sie (die Kinder) nur Frauen und mehr als zwei sein, so bekommen sie Zweidrittel dessen, was man hinterlassen hat. Und sollte es sich nur um eine einzige Frau handeln, so bekommt sie die Hälfte. Und für seine Eltern, jedes Elternteil bekommt ein Sechstel dessen, was man hinterlassen hat, wenn man Kinder hat. Wenn man jedoch keine Kinder hat und (nur) seine Eltern ihn beerben, dann bekommt seine Mutter das Drittel. Und wenn er Geschwister hat, dann bekommt seine Mutter das Sechstel nach (der Vollstreckung) des Testaments, das man hinterlegt hat, und nach (der Begleichung) der Schulden. - Eure Eltern und eure Kinder, ihr wißt nicht, welche von ihnen euch am ehesten nützen. - Dies ist ein Gebot von ALLAH. Gewiß, ALLAH bleibt allwissend, allweise. An-Nisāʾ 4:11
Tafsir:
Tafsir-Auszug aus An-Nisāʾ 4:10
Von Ibn ‘Abbās (r) wurde überliefert: ”Als der Vers »Wahrlich, diejenigen, die der Waisen Gut ungerecht aufzehren...« offenbart wurde, beeilte sich jeder, der eine Waise unter seiner Obhut hatte, und trennte ihre Speise von seiner Speise und ihren Trank von seinem Trank, und was daraus übrigblieb ließ er solange stehen, bis sie es vezehrte oder es verdarb. Dies wurde schließlich unerträglich, und man erwähnte es dem Propheten gegenüber, woraufhin Allāh (t) den Vers offenbarte: >Sie befragen dich über die Waisen.< (Al-Baqara 2:220 ). Seitdem vermischte er seine Speise mit ihrer Speise und sein Getränk mit ihrem Getränk.“ An-Nisāʾ 4:11 – Von einem Erbrecht im Allgemeinen, insbesondere der Frau, ist weder im Judentum noch im Christentum die Rede; denn in der Regel hat der Vater ein unbedingtes Verfügungsrecht über sein Vermögen. Im Genesis 25, 5 vermachte Abraham seinem Sohn Isaak alles, was ihm gehörte. Im Qur’ān dagegen werden die Grundsätze des Erbgesetzes in groben Zügen dargelegt. Die genauen Details wurden aufgrund der Praxis des Propheten (a.s.s.) und seiner Gefährten ausgearbeitet sowie durch Auslegung und Analogie. Muslimische Juristen haben auf diesem Gebiet sehr viel Stoff gesammelt, und dieses Teilgebiet des Gesetzes genügt als Objekt lebenslanger Studien. Wir werden uns hier nur mit den allgemeinen Prinzipien befassen, die aus dem Text zu ersehen sind. 1. testamentarisch kann nur über ein Drittel des Eigentums verfügt werden; die übrigen zwei Drittel sind, wie festgelegt, unter die Erben zu verteilen. 2. Die Verteilung findet statt, nachdem Legate, Schulden und Beerdigungskosten bezahlt worden sind. 3. Legate zugunsten eines in der Aufzählung erwähnten Erbberechtigten können nicht gemacht werden; das würde zu einer Konfusion des ganzen Systems und Bevorzugung eines Erben vor den anderen führen. 4. im Allgemeinen aber nicht immer bekommt ein männlicher Erbe einen doppelt so großen Anteil wie ein weiblicher der gleichen Kategorie. Hierbei handelt es sich nicht um eine Bevorzugung des einen Geschlechtes vor dem anderen, sondern es geht darum, Gleichheit und Gerechtigkeit bei der Belastung der Männer und der Belastung der Frauen bei der Familienbildung und der Schaffung einer islamischen Gesellschaftsstruktur herzustellen. Denn, wenn ein Mann eine Frau heiratet, muss er unter allen Umständen für ihren Lebensunterhalt und den Unterhalt ihrer gemeinsamen Kinder aufkommen. Sie hat entweder allein für sich zu sorgen, oder dies wird von einem Mann, vor oder nach der Heirat, übernommen, während sie davon befreit ist, für den Mann und die Kinder zu sorgen. Die Belastung des Mannes ist demnach doppelt so groß wie die der Frau. Gerechtigkeit und Ausgewogenheit zwischen Verlust und Pflicht sind aus dieser weisen Verteilung ersichtlich. (vgl. ausführliche Bestimmungen bei ÜB).Und ihr bekommt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie keine Kinder haben; haben sie aber Kinder, dann erhaltet ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und ihnen steht ein Viertel von eurer Erbschaft zu, falls ihr keine Kinder habt; habt ihr aber Kinder, dann erhalten sie ein
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