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Sure An-Nisāʾ — Ayah 12 (Deutsch) — Video

An-Nisāʾ • Ayah 12 von 176 • Deutsch


وَلَكُمْ نِصْفُ مَا تَرَكَ أَزْوَاجُكُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَهُنَّ وَلَدٌ ۚ فَإِنْ كَانَ لَهُنَّ وَلَدٌ فَلَكُمُ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْنَ ۚ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصِينَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۚ وَلَهُنَّ الرُّبُعُ مِمَّا تَرَكْتُمْ إِنْ لَمْ يَكُنْ لَكُمْ وَلَدٌ ۚ فَإِنْ كَانَ لَكُمْ وَلَدٌ فَلَهُنَّ الثُّمُنُ مِمَّا تَرَكْتُمْ ۚ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ تُوصُونَ بِهَا أَوْ دَيْنٍ ۗ وَإِنْ كَانَ رَجُلٌ يُورَثُ كَلَالَةً أَوِ امْرَأَةٌ وَلَهُ أَخٌ أَوْ أُخْتٌ فَلِكُلِّ وَاحِدٍ مِنْهُمَا السُّدُسُ ۚ فَإِنْ كَانُوا أَكْثَرَ مِنْ ذَٰلِكَ فَهُمْ شُرَكَاءُ فِي الثُّلُثِ ۚ مِنْ بَعْدِ وَصِيَّةٍ يُوصَىٰ بِهَا أَوْ دَيْنٍ غَيْرَ مُضَارٍّ ۚ وَصِيَّةً مِنَ اللَّهِ ۗ وَاللَّهُ عَلِيمٌ حَلِيمٌ 12
Übersetzung:
Und ihr bekommt die Hälfte dessen, was eure Ehefrauen hinterlassen haben, wenn sie keine Kinder haben. Sollten sie jedoch Kinder haben, dann bekommt ihr das Viertel von dem, was sie hinterlassen haben, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das sie hinterlegt haben, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sie (die Ehefrauen) bekommen das Viertel von dem, was ihr hinterlassen habt, wenn ihr keine Kinder habt. Solltet ihr aber Kinder haben, dann bekommen sie das Achtel von dem, was ihr hinterlassen habt, nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden. Und sollte (der Verstorbene) ein Mann gewesen sein, der als Kalala beerbt wird - oder eine Frau, und er (oder sie) (mütterlicherseits) einen Bruder oder eine Schwester haben, dann bekommt jeder von ihnen das Sechstel. Sollten sie jedoch mehr als das vorher Erwähnte sein, dann sind sie Partner im Drittel. (Dieses erfolgt erst) nach (der Vollstreckung) des Testaments, das ihr hinterlegt habt, und nach (der Begleichung) der Schulden, ohne (die Erbberechtigten) zu schädigen. Dies ist ein Gebot von ALLAH. Und ALLAH ist allwissend, allnachsichtig. An-Nisāʾ 4:12
Tafsir:
Während im vorigen Vers die Anteile von Kindern und Eltern behandelt wurden, geht es hier um die Anteile von Ehemann oder Ehefrau des Verstorbenen und Seitenverwandte. Überlebende Kinder und Eltern haben immer einen Anteil, der aber von der Existenz und Anzahl weiterer Erben in dieser Kategorie abhängt. Der Ehemann erhält die Hälfte vom Eigentum seiner Frau, wenn sie kein Kind hinterlässt, der Rest geht an die übrigen Verwandten; wenn sie ein Kind hinterlässt, bekommt der Mann nur ein Viertel. Entsprechend der Regel, dass der Anteil der Frauen der Hälfte des Anteils der Männer entspricht, bekommt die Witwe ein Viertel des Eigentums ihres verstorbenen Mannes, wenn er keine Kinder hinterlässt, sonst ein Achtel. Wenn mehr als eine Witwe vorhanden ist beträgt ihr kollektiver Anteil ein Viertel bzw. ein Achtel, den sie gleichmäßig unter sich aufteilen. Das gilt, wenn ein Kind vorhanden ist oder mehr als eins, männlich oder weiblich, vom verstorbenen Ehepartner oder einem vorigen. Übrigens ist anzumerken, dass das Brautgeld zu den Schulden zählt und vor der Erbteilung bezahlt werden muss. Das arabische Wort "Kalala" (für denjenigen der weder Eltern noch Kinder hat), wurde zu Lebzeiten des Propheten (a.s.s.) nicht genau definiert, so wie auch einige andere Begriffe. Nach der gänigen Definition geht es um das Erbe von Personen, die weder Nachkommen noch Vorfahren (wie entferntverwandt auch immer) hinterlassen, nur Seitenverwandte, mit oder ohne Witwe bzw. Witwer. Ist eine Witwe bzw. ein Witwer vorhanden, dann bekommt sie bzw. er den festgelegten Anteil, bevor die Reihe an die Seitenverwandten kommt. Bruder oder Schwester bedeutet hier Bruder oder Schwester von der gleichen Mutter aber nicht vom gleichen Vater, im Gegensatz zu Vollgeschwistern oder Brüdern und Schwestern mit dem gleichen Vater, aber verschiedenen Müttern, von denen im letzen Vers dieser Sura die Rede ist. Die Gleichheit der Anteile von Männern und Frauen bildet eine Ausnahme zu der allgemeinen Regel, einem Mann doppelt so viel zu geben wie einer Frau. Schulden (und vor allem Beerdigungskosten) und Legate werden zuerst vom Vermögen des Verstorbenen abgezogen, bevor die Verteilung stattfindet. Aber in allen Dingen sollte Gleichheit und Gerechtigkeit gewahrt werden, so dass niemandes Interessen geschädigt werden. Deshalb sollten sich Beerdigungskosten im Rahmen halten. Schulden müssen echt sein und nicht rücksichtslos, und die Anteile müssen auf faire Weise errechnet werden. Falls die Erbmasse die Schulden nicht deckt, werden diese vom Staat übernommen. In Fällen, wo gesetzliche Erben vorhanden waren, verbot einigen authentischen Überlieferungen zufolge der Prophet Legate zugunsten Dritter über ein Drittel des Vermögens hinaus (Bu, Mu). Sind jedoch keine nahen Verwandten erbberechtigt, kann der Testator über sein Vermögen frei verfügen (ÜB) (vgl. entsprechende Bestimmungen im Titel: "Der Mensch im Islam", Islamische Bibliothek).
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