Und sollten Verwandte, Bedürftige und Arme bei der Aufteilung (des Nachlasses) anwesend sein, so gebt ihnen davon und sagt ihnen ein gütiges Wort! An-Nisāʾ 4:8 ⧉
Tafsir:
In diesem Vers handelt es sich um eine Empfehlung, eine Art "ans-Herz-legen" aus Pietätsgründen für die anwesenden Verwandten, Waisen und Arme, die keinen rechtlichen Anspruch auf die Hinterlassenschaft haben, vorausgesetzt, dass man ihnen bei diesem mildtätigen Handeln freundliche Wort spricht. Die derartige freiwillige Abgabe setzt logischerweise das Einverständnis des erbberechtigten Erwachsenen. Vom Erbanteil eines Minderjährigen ist die derartige Abgabe nach islamischem Recht nicht erlaubt.