Den Wüstenarabern (vgl. oben
Al-Fatḥ 48:15 ⧉) wird hier erlaubt, dass sie sich für den Islam einsetzen dürfen, wenn es um wirklichen Kampf gegen gut organisierte Armeen gehen würde - wie es z.B. später in den Kriegen gegen die Perser und Byzantiner der Fall war. (vgl.
An-Naml 27:33 ⧉). Die Worte "... es sei denn, sie treten zum Islam über" bedeuten, dass - wenn der Feind den Islam annimmt und sich fügt, dann gibt es keinen Grund zum Kampf und zur Beute. Wenn diese Vorschrift des Qur’ān nicht befolgt wird, so müssen die Ungehorsamen mit einer qualvollen Strafe rechnen.