ihres Nehmens von Riba - obwohl dies ihnen bereits verboten wurde - und ihres Aneignens der Vermögen von Menschen durch das für nichtig Erklärte. Und WIR haben für die Kafir unter ihnen eine qualvolle Peinigung vorbereitet. An-Nisāʾ 4:161 ⧉
Von den verbotenen Dingen zählten Kamelfleisch, Kaninchen und Hasen, sowie das Fett von Rindern, Schafen und Ziegen. Zinsverbot galt genauso wie die Gesetzgebung des Islam. (vgl. Al-Anʿām 6:146 ⧉ und die Anmerkung dazu).